§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen “Dorf der Freundschaft in Vietnam” und hat seinen Sitz in Bönnigheim-Hofen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Planung, des Baus, der Finanzierung und Unterhaltung des “Dorfs der Freundschaft” in Vietnam.
Das “Dorf der Freundschaft” ist ein sich selbst erhaltendes lebendes Dorf. Es bietet Kindern und Erwachsenen mit Beeinträchtigungen ein zeitweiliges Zuhause sowie eine medizinische und therapeutische Versorgung. Ein Kultur- und Gemeinschaftszentrum und die Möglichkeit zur Schul- und Berufsausbildung sind Bestandteile des Dorfes. Hauptziel des Dorfes ist es, eine erweiterte Familie zu verwirklichen, die imstande ist, sich selbst zu erhalten und geleitet ist von den Prinzipien von Frieden, Versöhnung, Heilung und Hoffnung.
Zusätzlich zur konkreten Unterstützung dieser Einrichtung sieht es der Verein als seine Aufgabe an, einen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben aller Menschen zu leisten durch Weckung eines humanitären und sozialen Bewusstseins, das die Grundsätze der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen verwirklicht. Die Tätigkeit im Bereich der Völkerverständigung soll ein Bewusstsein wecken für die Folgen von Kriegen und die Notwendigkeit von Versöhnung, Hilfe und Unterstützung, z.B. in Bereichen wie Erziehung, Bildung und Gesundheitswesen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der jeweils gültigen Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Alle natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und alle juristischen Personen, die die Ziele und Grundsätze des “Dorfs der Freundschaft” unterstützen, können Mitglieder werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Überweisung des selbst gewählten Mitgliedsbeitrags. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
Wegen satzungswidrigen und vereinsschädigenden Verhaltens kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein begründeter Antrag kann von jedem Mitglied an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand stellt diesen Antrag dem Mitglied umgehend zu, mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist, jedoch nicht weniger als zwei Monaten, dazu Stellung zu nehmen. Der Vorstand kann alle ihm geeignet scheinenden Maßnahmen zur Aufklärung des Falles treffen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem auszuschließenden Mitglied innerhalb von zwei Monaten Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung, die endgültig ist, ruht die Mitgliedschaft.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder können je nach ihren finanziellen Möglichkeiten die Höhe ihres Beitrags individuell selbst festlegen. Die Beiträge sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Mitglieder, die im Rückstand sind, werden angemahnt. Kommt das Mitglied innerhalb von zwei Monaten der Zahlungsaufforderung nicht nach, erlischt die Mitgliedschaft.
§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein “Dorf der Freundschaft in Vietnam” erworben haben, können auf Vorschlag eines Mitgliedes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf Antrag.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins “Dorf der Freundschaft in Vietnam”. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Ihre Aufgaben ergeben sich aus den §§ 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13 und 14 der Satzung. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es zudem, sich über die in §2 unter Zweck des Vereins genannten Punkte und deren konkrete Umsetzung auszutauschen, Ideen und Vorschläge beizutragen und u.U. ein Arbeitsprogramm zu beschließen.
Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im April oder Mai eines jeden Jahres statt. Sie sind von dem/der ersten Vorsitzenden oder von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung oder bei Zustimmung des jeweiligen Mitglieds per E-Mail unter Wahrung einer Frist von einem Monat und unter Beifügung des Tagesordnungsentwurfes und der erforderlichen Unterlagen einzuberufen.
Satzungsänderungsanträge sind zusammen mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. In der Mitgliederversammlung können weitere Initiativanträge gestellt werden, wenn diese von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden.
Die Schriftführerin/der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu führen. In ihr sind die Beschlüsse und die Wahl- und Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Sie ist vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden innerhalb eines Monats unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn mindestens sechs Prozent der Mitglieder dies schriftlich und unter der Angabe einer Tagesordnung verlangen oder der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.
§ 8 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte mittels elektronischer Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer “Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen” geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins oder Passworts).
(3) Die “Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen” ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1.) der/dem Vorsitzenden
2./3.) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
4.) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
5.) der Schriftführerin/dem Schriftführer
6./7.) mindestens zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden für ihre Funktion auf zwei Jahre gewählt, und zwar aus der Mitte der Mitglieder. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 10 Vertretungsberechtigter Vorstand
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 12 Treuhandverwaltung
Der Verein ist berechtigt, getrennt von seinem eigenen Vermögen das Vermögen rechtlich unselbständiger Stiftungen, die im Sinne des Vereinszweckes tätig sind, zu verwalten. Über die Annahme der Verwaltung entscheidet der Vorstand.
§ 13 Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein “Dorf der Freundschaft in Vietnam” stehen dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung alle zwei Jahre aus ihrer Mitte gewählt. Über jede Prüfung der Kasse ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist. Die Kommission erstattet der Mitgliederversammlung über die vorgenommenen Prüfungen schriftlich Bericht, der den anwesenden Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung erfolgt durch die Mitgliederversammlung und bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Die Kassenprüfer/innen werden zu Liquidatoren bestellt. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines und dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Rosemarie Höhn-Mizo
Vorsitzende des Dorfs der Freundschaft in Vietnam e.V.